Satzung

Satzung des oberfränkischen Netzwerkes für die Informations- Kommunikations- und Medienwirtschaft 

IT-Cluster Oberfranken e.V. 

 

 

Stand: 02.Januar 2024  

 

 

Präambel 

 

Die Wirtschaftsbereiche Informationstechnologie, Telekommunikation und Medien haben in Oberfranken eine hohe wirtschaftliche Relevanz. Unter Berücksichtigung ihrer Wachstumspotentiale haben diese Bereiche im besonderen Maße Einfluss auf die regionale Entwicklung: 

– Als Querschnittstechnologie sind sie Innovationstreiber für andere, anwendungsorientierte Wirtschaftsbereiche (z.B. Maschinen- und Anlagenbau, Logistik, Verkehr, Automobil etc.). 

– Durch die Digitalisierung von Geschäftsprozessen kann die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gerade auch an strukturschwachen, peripheren Standorten gestärkt werden. 

– Durch die Entwicklung neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen wird in besonderem Maße die Wettbewerbsfähigkeit der Region gestärkt. 

Der Verein versteht sich als Kommunikationsplattform zur Definition und Umsetzung von Maßnahmen, die die weitere Entwicklung der IuK- Branche in Oberfranken fördern. Im IT-Cluster Oberfranken sollen bestehende Initiativen der in der Region Oberfranken aktiven Unternehmen, Kompetenzzentren, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zwecks Aufbaus eines gemeinsamen Außen- und Innenmarketings zur Identitätsstiftung sowie Imagebildung und Positionierung zusammengeführt werden. 

Hierzu werden die bisherigen Aktivitäten des Projektes „IT-Cluster Bamberg – Netzwerk für Oberfranken“ und der Unternehmensplattform „IT@O“ vereint und unter dem Dach des oberfrankenweiten Vereins „IT-Cluster Oberfranken“ fortgesetzt und weiterentwickelt. 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen 

„IT- Cluster Oberfranken“, nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg den Namenszusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg im Innovations- und Gründerzentrum, Kronacher Str. 41, 96052 Bamberg. 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 Vereinszweck 

Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die Stärkung der Wirtschaftsregion Oberfranken als Standort für die Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft mit dem Ziel, die Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen und Einrichtungen zu fördern sowie zukunftsgerichtete Arbeitsplätze zu schaffen. 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

1. Förderung 

 

    • des Informations- und Erfahrungsaustausches, 

 

    • der Zusammenarbeit durch regelmäßige Veranstaltungen, 

 

    • der Geschäftsanbahnung, 

 

    • des Dialogs zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; 

2. Schaffung von Markttransparenz; 

3. Bündelung vorhandener Stärken zu einem Kompetenznetzwerk; 

4. Initiierung und Unterstützung zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik und Neue Medien; 

5. Gemeinsame Vertretung der Mitgliederinteressen gegen-über staatlichen Einrichtungen, Organisationen und Politik; 

6. Unterstützung von Unternehmensgründungen im Bereich der Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft; 

7. Darstellung der vorhandenen regionalen Kompetenzen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik und Neue Medien sowie deren wirtschaftlichen Anwendungsmöglichkeiten; 

8. Marketingmaßnahmen und Messeauftritte; 

9. Unterstützung der Netzwerkaktivitäten der Digitalen Gründerzentren in Oberfranken; 

10. Aktive Begleitung und Unterstützung von bestehenden Unternehmen und Existenzgründern im Rahmen der Digitalisierung der Wirtschaft, insbesondere der digitalen Transformation und Innovation von Geschäftsmodellen, Prozessen, Dienstleistungen und Produkten; 

11. Verbesserung der Startbedingungen für junge Unternehmen („Startups“) mit innovativen Geschäftskonzepten im Bereich Digitalisierung; 

12. Ausbau, Entwicklung und Festigung der Vernetzung zwischen den verschiedenen unterstützenden, wirtschafts-fördernden Organisationen, der Hochschulen einschließlich ihrer direkten und indirekten Forschungseinrichtungen mit etablierten Unternehmen, Existenzgründern und Start-Ups; 

13. Förderung des verstärkten Wissens- und Technologietransfers zwischen Wirtschaft und regionalen bzw. über-regionalen Hochschulen und Forschungseinrichtungen bezüglich der Digitalisierung der Wirtschaft, insbesondere der digitalen Transformation und Innovation von Geschäftsmodellen, Prozessen, Dienstleistungen und Produkten; 

14. Schaffung und Verankerung eines regionalen und überregionalen Netzwerkes zur nachhaltigen Etablierung eines umfassenden Gründerökosystems. 

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör-perschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden. 

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

3. Die Mitgliedschaft kann als 

a) ordentliches Mitglied 

oder 

b) außerordentliches Mitglied beantragt werden. 

4. Ordentliche Mitglieder können Unternehmen aus dem Umfeld der Informations-, Kommunikations- u. Medien-wirtschaft werden sowie Unternehmen, die Informationstechnologie als Querschnittstechnologie einsetzen. Ein ordentliches Mitglied benennt einen Ansprechpartner, der das Unternehmen in der Mitgliederversammlung vertritt. 

Der Vertreter soll in leitender Funktion tätig sein. 

Beim Ausscheiden des Vertreters aus dem Unternehmen ernennt das ordentliche Mitglied einen neuen Vertreter. 

5. Außerordentliche Mitglieder können Personen und Vertreter von wissenschaftlichen Hochschulen, anderen außer-universitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Institutionen, Organisationen, Behörden, Verbänden und Kammern sein, an deren spezifischen Beiträgen der Ver-ein ein besonderes Interesse hat. 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind stets verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und aktiv an der Realisierung der Vereinsziele mitzuwirken. 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine Adresse, Telefon-, Faxnummer und Email-Adresse als auch etwaige Änderungen dieser Adressdaten mitzuteilen, unter welchen die Korrespondenz mit dem Mitglied zu führen ist. 

3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird mit Eintritt in den Verein in vollem Umfang fällig, auch wenn der Eintritt während des Geschäftsjahres erfolgt. 

4. Außerordentliche Mitglieder sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ordentliche Mitglieder können bei Vorliegen einer besonderen Härte auf Antrag befreit werden. Über die Beitragsbefreiung entscheidet in beiden Fällen der Vorstand. 

5. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Vorschläge zu den Vereinsaktivitäten und zur effektiven Aufgabenerfüllung des Vereins abzugeben sowie in etwaigen Arbeitskreisen mitzuarbeiten. 

6. Ordentliche Mitglieder sind zur Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. An-sonsten haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

1. durch schriftliche Austrittserklärung: 

Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten sowie innerhalb eines Monats nach Beschluss einer Beitragserhöhung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden; 

2. durch Ausschluss: 

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind: 

a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet; 

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist. 

Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 

Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

3. durch das Ableben des Mitgliedes; 

4. bei Personenvereinigungen durch die Auflösung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. 

 

 

§ 7 Mittel des Vereins 

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen. 

2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine gesonderte Beitragsordnung. 

 

 

§ 8 Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand. 

2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdende Geschäftsvorgänge der Mitglieder strengste Verschwiegenheit zu bewahren. 

3. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzen-den, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied mindestens ein-mal im Jahr oder bei Bedarf, ferner auf Antrag dreier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse geschickt ist. 

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitglie-dern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen kann die Tagesordnung vom Vorstand um nachgereichte Anträge ergänzt werden. Die Ergänzung ist der Mitgliederversammlung vor dem Versammlungsbeginn mitzuteilen. 

3. Ein ordentliches Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes ordentliches Vereinsmitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes ordentliche Mitglied kann jedoch nur ein anderes ordentliches Mitglied vertreten. 

4. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem betroffenen Mitglied und dem Verein. 

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig: 

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des nach § 11/1c entsandten Vorstandsmitgliedes; 

2. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes; 

3. Beschlussfassung bezüglich der Beitragsordnung; 

4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins; 

5. Beschlussfassung über Berufungen bezüglich Ausschlussentscheidungen des Vorstandes; 

6. Genehmigung des jährlichen Aktivitäten- und Haushaltsplans; 

7. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand; 

8. Wahl und Entlastung des Kassenprüfers. 

 

 

§ 11 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht mindestens aus 

a) dem Vorsitzenden, 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, der von der IGZ Bamberg GmbH in den Vorstand entsandt wird, 

d) ggfs. bis zu drei weiteren Mitgliedern. 

Die Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben innerhalb des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt. 

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-ständig, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Geld- und Sachspenden so-wie sonstiger Zuwendungen im Rahmen des Haushalts-planes. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, Ge-schäfte bis zu einer Gesamtsumme von 5.000,00 € abzu-schließen. Er hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgt. 

Ferner beschließt er die strategischen Zielsetzungen für den Verein und die Aufgabenplanung. 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vor-stand im Sinne von § 26 BGB vertreten. 

Der Vorsitzende des Vorstands ist im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstands Mitglieder sind nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Vollmacht an Dritte erteilen. 

4. Der Vorstand ist an die Vorgaben der jährlichen Aktivitätsplanung gebunden und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. 

5. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann sich der Vorstand externer Einrichtungen bedienen und/oder eine Arbeitsgruppe berufen. Insbesondere kann er die Geschäftsführung einer anderen Person oder Stelle übertragen (gilt nur im Innenverhältnis). 

6. Mit Ausnahme des von der IGZ Bamberg GmbH benannten Vorstandsmitgliedes werden alle anderen Vorstands-mitglieder einzeln durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine erneute Bestellung des Vorstandes ist zulässig. 

7. Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist jederzeit möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstands-mitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum). 

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stell-vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einlädt. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

 

§ 12 Beschlussfähigkeit 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht gela-den wurde und mindestens die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist. 

3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung der Ladungsfrist einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 

 

 

§ 13 Wahlen 

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl ebenfalls Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los. 

 

 

§ 14 Abstimmungen 

1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei gelten folgende Ausnahmen: 

a) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

b) Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

c) Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

2. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. 

 

 

§ 15 Niederschriften 

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

 

 

§ 16 Gerichtsstand 

Der Gerichtsstand des Vereins ist Bamberg. 

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. 

2. Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit, sonstige Beendigung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen von der Mitgliederversammlung zu benennenden, als gemeinnützig anerkannten Träger, mit der Maßgabe, es nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Die Zustimmung des Finanzamtes ist einzuholen. 

 

 

§ 18 Satzungsauflagen 

Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Ge-richte und Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen. 

 

 

§ 19 Schiedsgerichtsvereinbarung 

Anliegende Schiedsgerichtsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.